Zusammenfassung
Hintergrund
Bisher ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 die Prozesse, die mit dem Versterben auf einer Intensivstation verbunden sind, beeinflusst hat.
Methodik
Wir verglichen retrospektiv Sterbeprozesse auf einer chirurgischen Intensivstation in zwei 3‑jährigen Beobachtungszeiträumen (nach Inkrafttreten des „Patientenverfügungsgesetzes" [Zeitraum II: 2009–2012] und 10 Jahre zuvor [Zeitraum I: 1999–2002]). Unabhängige Assoziationen wurden mittels logistischer Regression berechnet.
Ergebnisse
Im Beobachtungszeitraum II (n = 137 verstorbene Patienten) verringerte sich die Zeit bis zum Tod signifikant (19,3 Tage [95 %-KI 14,8–23,8]; p = 0,008 vs. 29,2 Tage [95 %-KI 23,7–34,6] im Beobachtungszeitraum I [n = 163]). Der Todesprozess war im Zeitraum II bei 42,3 % der Verstorbenen unter Berücksichtigung des Patientenwillens abgelaufen (Zeitraum I: 8,6 %, p < 0,001). Gleichzeitig nahm die Häufigkeit einer präoperativen schweren Komorbidität (mehr als ein Organversagen) zu (26,8 % der Verstorbenen, p = 0,001 vs. 5,5 % im Beobachtungszeitraum I). Eine Behandlung im Beobachtungszeitraum II war – neben hohem Alter und erhöhter Komorbidität – ein signifikanter, unabhängiger Prädiktor für die Wahrscheinlichkeit, dass eine Willensentscheidung des Patienten dem Tode voranging (Odds Ratio 7,42; 95 %-KI 3,77–14,60).
Schlussfolgerung
Seit Inkrafttreten des „Patientenverfügungsgesetztes" ist – unabhängig von Kovariablen – eine vermehrte und frühzeitigere Berücksichtigung des Patientenwillens und damit eine Verkürzung der Zeit bis zum Versterben zu beobachten.
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