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Τετάρτη 28 Σεπτεμβρίου 2016

Hautkrebs als Berufserkrankung

Zusammenfassung

Die Inzidenz von epithelialen Hauttumoren wie Plattenepithelkarzinomen und Basalzellkarzinomen steigt weltweit deutlich an. Die überwiegende Mehrzahl der epithelialen Hauttumoren in der Bevölkerung wird durch Freizeitexposition gegenüber natürlichen UV-Strahlen erworben. Bei einem Teil der Tumoren sind berufliche Expositionen ursächlich. Berufstätige, die in relevantem Umfang zu Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Stoffen, zu Sonnenlicht im Außenberuf, zu Arsen und zu ionisierenden Strahlen beruflich exponiert waren, sind einem erheblich höheren Risiko, berufsbedingte Hautkrebserkrankungen zu erwerben, ausgesetzt als die übrige Bevölkerung. In der Anlage zur Berufskrankheiten (BK)-Verordnung sind als berufsbedingte Hautkrebserkrankungen die BK 5102 „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe" (z. B. verschiedene Erdwachse, Asphalte, Masut und Mineral-, Schmier-, Zylinder- und Bohröle), die BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung", die BK 1108 „Erkrankungen durch Arsen und seine Verbindungen" und die BK 2402 „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" aufgeführt. Für weitere, möglicherweise nach Exposition zu beruflichen Noxen erworbene, maligne Tumoren der Haut gibt es bis dato keine BK-Listen-Nummern. Die Anerkennung dieser Tumoren wird nach § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft. Narbentumoren werden als Arbeitsunfallfolge entschädigt. Die aktuellen BK-Hautkrebstatbestände und die Begutachtung werden dargestellt.



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